一般条款和条件

§ 1 Allgemeines/Geltungsbereich

1. Diese allgemeinen Kauf- und Lieferbedingungen (im Folgenden AVL) gelten für sämtliche vertraglichen Beziehungen zwischen der Blanke Armaturen GmbH & Co. KG (im Folgenden Lieferant) mit ihren Kunden (im Folgenden Kunde).

2. Die AVL gelten für sämtliche Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden Ware), unabhängig davon, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder von Dritten erwirbt, sowie für sämtliche Dienst- und Werkleistungen des Lieferanten an bzw. gegenüber dem Kunden. Sämtliche Lieferungen und Leistungen des Liefe-ranten (im Folgenden Leistung) werden auf Grundlage der AVL erbracht. Soweit im Einzelfall ergänzende oder abweichende Vereinbarungen getroffen werden, bedürfen diese in jedem Fall der Schriftform.

3. Die AVL gelten ausschließlich. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen oder sonstige allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn ihnen der Lieferant nicht nochmals nach Eingang beim Lieferanten ausdrücklich widerspricht. Auch für den Fall, dass Verträge auf elektronischen Plattformen geschlossen werden und der Abschluss des Vertrages nur dann technisch möglich ist, wenn der Lieferant sein Einverständnis mit den Bedingungen des Kunden erklärt, liegt darin ausdrücklich keine Zustimmung zur Geltung dieser Bedingungen des Kunden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Lieferant den abweichenden Bedingungen des Kunden ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die vorliegenden AVL gelten auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis entgegenstehender oder von den AVL abweichender Bedingungen des Kunden die Leis-tung an den Kunden vorbehaltlos erbringt.

4. Die vorliegenden AVL gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Kunden, ohne dass der Lieferant in jedem Einzelfall erneut auf die AVL hinweisen muss.

5. Im Einzelfall getroffene Vereinbarungen zwischen dem Lieferanten und dem Kunden haben gegenüber diesen AVL Vorrang. Für den Inhalt derartiger individueller Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Lieferanten maßgeblich.

6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber dem Lieferanten abgegeben werden, z. B. Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktrittserklärungen o. ä. bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

7. Unterlässt es der Lieferant, sich aus diesen AVL ergebende Rechte gegenüber dem Kunden durchzusetzen oder auszuüben, bedeutet dies keinen Verzicht auf diese Rechte oder andere Rechte nach diesen AVL in der Zukunft.

8. Vertragssprache ist Deutsch; sollten diese AVL in eine andere Sprache übersetzt werden, so gilt bei Unklarheiten über den Inhalt der AVL deren Fassung in deutscher Sprache.

§ 2 Angebote

1. Angebote des Lieferanten erfolgen stets freibleibend und unverbindlich.

2. Die Bestellung von Ware bzw. die Beauftragung einer Leistung durch den Kunden gilt als verbindliches Angebot. Sofern sich aus der Bestellung oder Beauftragung des Kunden nichts anderes ergibt, ist der Lieferant berechtigt, das darin liegende Vertragsangebot innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang anzunehmen. Die Annahmeerklärung bedarf der Textform.

3. Die ein- oder mehrmalige Erbringung der Leistung an den Kunden bedeutet in keinem Fall eine Annahme der Bestellungen oder Beauftragungen zu den Bedingungen des Kunden, sofern diese von dem Angebot des Lieferanten abweichen.

4. An vom Lieferanten zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Mustern, Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art sowie an allen sonstigen Unterlagen (im Folgenden Informationen) behalten sich der Lieferant bzw. dessen Vorlieferanten sämtliche in Betracht kommenden Eigentums-, Schutz und Urheberrechte vor. Informationen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht, anderweitig genutzt oder vervielfältigt oder verändert werden, es sei denn, der Lieferant hat seine ausdrückliche Zustimmung zur Wei-tergabe, anderweitigen Nutzung, Vervielfältigung oder Veränderung erteilt.

5. Werkzeuge und Vorrichtungen zur Herstellung und Prüfung der Leistung werden bzw. bleiben alleiniges Eigentum des Lieferanten, auch wenn der Kunde Werkzeug-, Vorrichtungs- und/oder Entwicklungskosten vollständig oder anteilig getragen hat.

6. Der Kunde wird dem Lieferanten geeignete und einwandfreie Werkzeuge und Vorrichtun-gen kostenfrei zur Verfügung stellen, wenn und soweit diese zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Lieferanten erforderlich sind.

§ 3 Preise/Zahlungsbedingungen

1. Soweit im Vertrag keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die vereinbarten Preise in Anwendung der gültigen ICC INCOTERMS 2023 netto EXW „Werk des Lieferanten“ bzw. aktualisierte oder Nachfolgeregelungen ausschließlich Verpackungs- und Verpackungsrücknahme, Transportkosten, Zölle und gesetzlicher Steuern; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Soweit nichts anderes vereinbart wird, bestimmt der Lieferant Art und Weg des Versands.

2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den Preisen nicht enthalten, sie wird in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3. Anfallende Banktransferkosten trägt der Kunde.

4. Der Abzug von Skonto bedarf in jedem Fall der gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

5. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verpflichtet sich der Kunde innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Leistung den Kaufpreis ohne Abzug in der vereinbarten Währung zu leisten. Nach Ablauf der Frist kommt der Kunde – ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Erklärung bedarf – in Zahlungsverzug. In diesem Fall ist der Lieferant berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu fordern. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt dem Lieferanten vorbehalten. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass dem Lieferanten als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung von kaufmännischen Fälligkeitszinsen bleibt unberührt.

6. Soweit nach Vertragsschluss für den Lieferanten erkennbar wird, dass dessen Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, kann der Lieferant die Leistung verweigern und dem Kunden eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer dieser Zug um Zug gegen Erbringung der Leistung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Kunden oder erfolglosem Fristablauf ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Eine Gefährdung in diesem Sinne liegt insbesondere, aber nicht ausschließlich, dann vor, wenn der Kunde eine Zahlung nicht fristgerecht leistet, ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt wurde, die Zwangsvollstreckung gegen den Kunden betrieben wird sowie eine Kreditauskunft oder sonstige Umstände eine Gefährdung erkennen lassen.

7. Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Lieferanten anerkannt sind.

8. Dem Lieferanten steht ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht auch dann zu, wenn seine Forderung gegen den Kunden nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis, wie seine eigene Verpflichtung beruht.

§ 4 Lieferzeiten

1. Der Liefertermin oder die Lieferfrist wird jeweils gesondert vereinbart oder vom Lieferanten bei Annahme der Bestellung angegeben. Allein maßgebend für die Einhaltung des Leertermins oder der Lieferfrist ist die Bereitstellung der Ware im Werk des Lieferanten. Lieferfristen gelten nicht als kaufmännisches Fix-Geschäft, es sei denn, dies ist ausdrücklich schriftlich vereinbart worden.

2. Die/der vom Lieferanten angegebene Lieferfrist/Liefertermin sind nur dann bindend, wenn der Lieferant vom Kunden alle erforderlichen Informationen für die Erfüllung des Vertrages erhalten hat und die vereinbarten Zahlungsverpflichtungen durch den Kunden erfüllt wurden. Für die Fälligkeit der Leistungsverpflichtung des Lieferanten muss der Kunde seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllen. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, den Kunden auf unterlassene oder nicht ordnungsgemäß erbrachte Mitwirkungspflichten hinzuweisen. Erfüllt der Kunde seine Verpflichtungen nicht, werden die Parteien gemeinsam einen neuen Liefertermin bestimmen. Weitergehende Ansprüche des Lieferanten, insbesondere auf Schaden- und Aufwendungsersatz, bleiben unberührt.

3. Die Leistungspflicht des Lieferanten steht unter dem Vorbehalt richtiger, rechtzeitiger und vollständiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige, verspätete oder unvollständige Belieferung ist durch den Lieferanten verschuldet.

4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins auf höhere Gewalt (z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen) oder auf ähnliche nicht vom Lieferanten zu vertretene Ereignisse (z. B. Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen durch Brand oder durch Einschränkung der Ver- und Entsorgung der Betriebsstätte, behördliche oder gesetzliche Ein- bzw. Ausfuhrbestimmungen), beim Lieferanten oder bei den Vorlieferanten zurückzuführen, verlängern sich die Lieferfristen und Liefertermine um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Der Lieferant wird dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände unverzüglich mitteilen. Schadenersatzansprüche stehen dem Kunden in diesen Fällen nicht zu.
In den vorgenannten Fällen ist sowohl der Lieferant als auch der Kunde berechtigt, von dem jeweiligen Vertragsverhältnis zurückzutreten, wenn die höhere Gewalt oder das ähnliche Ereignis mehr als 120 Tage seit der vereinbarten Lieferfrist/dem Liefertermin andauern. Das Recht jedes Vertragspartners, im Fall länger andauernder höherer Gewalt oder eines ähnliches Ereignisses den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.

6. Der Kunde kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferanten die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Kunde kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Leistung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teilleistung hat.

6. Tritt eine Unmöglichkeit der Leistung während des Annahmeverzugs des Kunden ein oder ist der Kunde für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt der Kunde zur Gegenleistung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet.

7. Für einen Lieferverzug des Lieferanten gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in jedem Fall eine Mahnung durch den Kunden erforderlich ist.

§ 5 Lieferung und Gefahrübergang

1. Erfüllungsort für die Leistungen des Lieferanten ist der Sitz des Lieferanten. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Ort (im Folgenden Bestimmungsort) auf Rechnung und Gefahr des Kunden versandt. Soweit der Kunde dies schriftlich fordert, wird die Lieferung durch eine Transportversicherung eingedeckt, deren Kosten der Kunde trägt.

2. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks des Lieferanten oder – bei Streckengeschäften – des Lieferwerks, geht die Gefahr in jedem Fall, auch bei Franko- und Frei-Haus-Lieferungen, auf den Kunden über.

3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind. Bei Anfertigungsware sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der vereinbarten Menge zulässig.

4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, ist der Lieferant berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen.

5. Bei Abrufaufträgen ist der Lieferant berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrags nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, ist der Lieferant berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen. Sind fortlaufende Auslieferungen vereinbart, sind vom Kunden Abruf und Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so ist der Lieferant nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern sowie hinsichtlich des noch rückständigen Teils vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

6. Finden auf die Leistung des Lieferanten die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts Anwendung und ist damit eine Abnahme der Leistung erforderlich oder wurde mit dem Kunden eine Abnahme der Leistung vertraglich vereinbart, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung erst mit Abnahme der Ware auf den Kunden über. Die Abnahme kann wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde in Verzug der Annahme ist.

§ 6 Sach- und Rechtsmängel

1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln der Leistung, einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageleistung, gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist.

2. Grundlage der Mangelhaftung ist in erster Linie die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten nur die Produktbeschreibungen in vereinbarten Lasten-/Pflichtenheften und Zeichnungen. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich und im Einzelnen als solche bezeichnet und vereinbart werden.

3. Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbungen stellen neben der allgemeinen Produktbeschreibung in Publikationen jeglicher Art sowie in Preislisten keine Beschaffenheitsangabe dar. Die hierin enthaltenen Angaben und Informationen wie Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten stehen unter einem Änderungsvorbehalt und sind nur soweit verbindlich, als der Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug nimmt. Geringe Abweichungen von solchen Produktbeschreibungen gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung von Verträgen, sofern sie für den Kunden nicht unzumutbar sind oder der Kunde ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

4. Die Geltendmachung von Mängelgewährleistungsansprüchen durch den Kunden setzt in jedem Fall voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

5. Erkennbare Transportschäden sind unverzüglich der Spedition oder dem Frachtführer anzuzeigen, die/der die Anlieferung besorgt hat.

6. Zeigt der Kunde einen Mangel an, der vom Lieferanten nach einer Überprüfung durch diesen nicht anerkannt wird, so hat der Kunde dem Lieferanten den entstandenen Schaden zu ersetzen. Dabei ist der Lieferant insbesondere berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen für die Untersuchung der Ware oder die vom Kunden verlangte Reparatur, vom Kunden erstattet zu verlangen. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass der angezeigte Mangel doch besteht.

7. Liegt ein Mangel vor, ist der Lieferant nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder zur Nachlieferung berechtigt. Der Kunde hat dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, die zur Vornahme der Nachbesserung oder Nachlieferung nach verständiger Würdigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich sind. Im Fall der Nachlieferung hat der Kunde die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben, sofern nichts anders schriftlich vereinbart ist.
Der Lieferant ist verpflichtet, alle zum Zweck der Nachbesserung oder Nachlieferung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Erhöhte Aufwendungen dieser Art, die dadurch entstehen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde, hat der Lieferant nicht zu tragen.

8. Für Mängel an Verschleißteilen oder Mängel, die auf mangelhafte Wartung oder unrichtigen Einbau/Montage/Inbetriebsetzung, Veränderungen oder sonstige Handlungen des Kunden oder durch den Kunden beauftragte Dritte, unrichtige Lagerung, ungenügende Bewachung, die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, mangelhafte Arbeiten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse oder sonstige Umstände wie abweichende Betriebsbedingungen zurückzuführen sind, und für vom Kunden beigestellte Waren oder Leistungen oder vom Kunden vorgeschriebene Spezifikationen oder Konstruktionen, ist die Mängelgewährleistung oder eine sonstige Haftung des Lieferanten ausgeschlossen.

9. Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe des § 7 dieser AVL und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 7 Haftung

1. Soweit sich aus diesen AVL nichts anderes ergibt, haftet der Lieferant nur für Schäden des Kunden:

a) die der Lieferant oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben;

b) aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch den Lieferanten oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;

c) soweit bei Kauf- oder Werkverträgen vom Lieferanten ausdrücklich eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Ware oder Leistung übernommen wurde oder soweit arglistig getäuscht wurde;

d) durch die Verletzung einer Pflicht durch den Lieferanten, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), entstanden sind;

e) für die Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bestehen.

2. Der Lieferant haftet im Fall des vorstehenden Abs. 1 d) begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Es besteht keine Haftung für mittelbare Schäden, Betriebsunterbrechungen/Bandstillstand, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn, soweit diese Beschränkung gesetzlich zulässig ist.

3. In anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen ist die Haftung des Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen, soweit in diesen AVL keine abweichende Regelung getroffen wurde.

4. Soweit die Haftung des Lieferanten ausgeschlossen ist, gilt dies in gleicher Weise für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.

5. Für den Schadenausgleich zwischen Kunde und Lieferant finden die Grundsätze der Mithaftung und der Schadensminderungspflicht entsprechende Anwendung. Der Kunde stellt den Lieferanten frei von Ansprüchen Dritter aufgrund von Schäden, die auf Vorgaben, Spezifikationen, Angaben oder Anweisungen des Kunden beruhen.

6. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit der Kunde seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat. Dabei wird der Kunde bemüht sein, Haftungsbeschränkungen in rechtlich zulässigem Umfang auch zugunsten des Lieferanten zu vereinbaren.

7. Der Kunde wird den Lieferanten, falls er diesen nach den vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren. Er hat dem Lieferanten Gelegenheit zur Untersuchung des Schadensfalls zu geben. Über die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit Vergleichsverhandlungen, werden sich Kunde und Lieferant abstimmen.

§ 8 Verjährung

1. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche im Zusammenhang mit den Leistungen des Lieferanten beträgt 24 Monate.

2. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablieferung der Ware. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

3. Die Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Im Übrigen gelten für Schadenersatzansprüche des Kunden gemäß § 7 dieser AVL ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen.

4. Eine Änderung der nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen bestehenden Beweislast zum Nachteil des Kunden oder des Lieferanten ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher, ihm gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, des Kunden ist der Lieferant berechtigt, die Ware zurückzuholen. Hierin liegt kein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser nicht zuvor ausdrücklich vom Lieferanten erklärt wurde. Nach Rückholung der Ware ist der Lieferant zur Verwertung berechtigt, wenn er zuvor wirksam den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat. Der Verwertungserlös ist auf etwaige Ansprüche gegen den Kunden wegen des Rücktritts vom Vertrag, abzgl. angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der vom Lieferanten gelieferten Ware untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle für eine Verteidigung erforderlichen Dokumente auszuhändigen, damit der Lieferant seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferanten im Fall des Obsiegens die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den dem Lieferanten entstandenen Ausfall.

3. Dem Lieferanten ist es gestattet, die Ware zu verarbeiten, umzubilden, einzubauen, zu verbinden oder zu vermischen (im Folgenden Verarbeitung). Die Verarbeitung durch den Kunden wird stets für den Lieferanten vorgenommen. Wenn der Wert der dem Lieferanten gehörenden Ware jedoch geringer ist als der Wert der ihm nicht gehörenden Ware und/oder der Verarbeitung, so erwirbt der Lieferant Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) der verarbeiteten Ware zum Wert der übrigen verarbeiteten Waren und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Soweit der Lieferant nach dem Vorstehenden kein Eigentum an der Neuware erwirbt, sind sich Lieferant und Kunde darüber einig, dass der Kunde dem Lieferanten Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) der dem Lieferanten gehörenden Ware zu dem der übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Erwirbt der Lieferant nach dieser Vorschrift Eigentum oder Miteigentum, verwahrt der Kunde dies für den Lieferanten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns kostenfrei. In den vorgenannten Fällen hat der Kunde dem Lieferanten seinen jeweiligen Auftragnehmer, die jeweilige Referenznummer, den Auftraggeber, das Auftragsdatum oder sonstige anderen relevanten Daten zur Identifizierung des Verbleibs der Ware mitzuteilen.

4. Der Kunde ist berechtigt, die Ware oder die Neuware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Der Kunde tritt dem Lieferanten jedoch bereits jetzt seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Sie gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Lieferanten in Rechnung gestellten Preis der Ware entspricht.

5. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Lieferanten weiterleiten. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferant verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wurde und keine Zahlungseinstellung vorliegt. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder begründeten Anhaltspunkten für eine Insolvenzreife des Kunden, ist der Lieferant berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Zudem kann der Lieferant nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist verlangen, dass der Kunde dem Lieferanten die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, dem Lieferanten alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen herausgibt und den Schuldnern (Dritten) unverzüglich die Abtretung mitteilt.

6. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde dem Lieferanten die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen Dritte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen herauszugeben,

7. Der Lieferant verpflichtet sich, die dem Lieferanten zustehenden Sicherheiten auf Verlangend des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferanten. Der Wert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware bestimmt sich nach dem Marktpreis, der zum Zeitpunkt des Freigabeverlangens gilt.

8. Die in den vorhergehenden Bestimmungen enthaltenen Abtretungen werden hiermit vom Lieferanten ausdrücklich angenommen.

§ 10 Geheimhaltung

Der Kunde verpflichtet sich, über alle ihm bekannt gewordenen und gegebenen Geschäftsinformationen und/oder Know How des Lieferanten Stillschweigen auch über die Dauer des Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und dem Lieferanten hinaus zu wahren. Von dieser Vereinbarung sind öffentlich bekannte oder bekannt gewordene oder von Dritten erhaltenen Informationen ausgeschlossen.

§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Sonstiges

1. Für diese AVL und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-)Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkung des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

2. Ist der Kunde Kaufmann i. S. des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Bonn ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Rechtsangelegenheiten. Der Lieferant ist jedoch auch berechtigt, Klage am Bestimmungsort der Lieferverpflichtung zu erheben.

3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen/Vereinbarungen im Übrigen nicht berührt. Die Parteien werden sich bemühen, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirtschaftlich gleichwertige Regelung zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten am Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.